Die IT!works Systemhaus GmbH ist ein inhabergeführtes Unternehmen, wurde im Mai 1998 gegründet und hat sich dank seiner hochspezialisierten Mitarbeiter bereits innerhalb kürzester Zeit als feste Größe in der IT-Landschaft Hochfrankens etabliert.
Unser Leistungskatalog umfasste zu Beginn die Themen PC’s/Server/LAN/WAN sowie Beratung und Entwicklung im SAP-Umfeld. Nach den Anfängen im kleinen Kreis erfolgte der Umzug in größere Firmenräume in Selb - der so geschaffene Platz legte den Grundstein für den späteren Erfolg und ermöglichte die Festanstellung der ersten Mitarbeiter.
Die Angebotspalette wurde um die Bereiche Vermarktung, Einrichtung und Wartung von ISDN-Telefonanlagen sowie Webdesign erweitert. Weiterhin eröffneten wir ein Ladengeschäft in Selb. Es folgten schwierigere Jahre bedingt durch die Wirtschaftskrise 2002. Nach deren Ende, ab 2005, konnten wir dann unseren Kunden- sowie Mitarbeiterstamm kontinuierlich ausbauen.
Aufgrund sinkender Hardwareumsätze und steigender Konkurrenz durch Online-Shops haben wir unser Ladengeschäft 2011 aufgegeben und unsere Schwerpunkte in den Dienstleistungsbereich verschoben. Der Wechsel auf IP-Telefonie eröffnete neue Geschäftsfelder hinsichtlich der unabhängigen Beratung zu Carrier-Leistungen sowie Vermittlung der entsprechenden Produkte. Parallel zertifizierten wir uns als Errichter von IP-Telefonanlagen namhafter Hersteller.
Aus strategischen Gründen verlegten wir unseren Firmenstandort 2016 nach Hof. Zur Abrundung unseres Leistungsportfolios bieten wir seit der erfolgreichen Qualifizierung 2018 zusätzlich professionelle Lichtplanung an.
Hauptsitz:
Anschrift: | IT!works Systemhaus GmbH Schützenweg 1 95182 Döhlau Deutschland |
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Telefon: | +49 (0)9281 – 59189 – 0 | |
Telefax: | +49 (0)9281 – 59189 – 89 | |
E-Mail: | [email protected] | |
Internet: | http://www.itworks-gmbh.de/ |
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Allgemeine Lieferbedingungen der IT!works Systemhaus GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Angebot – Lieferungsumfang – Unterlagen – Software
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem schriftlichen Angebot nichts anderes ergibt.
2. Für Art und Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen, übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen sonst unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Vor Weitergabe von Unterlagen an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf jedoch – ohne ausdrückliche Vereinbarung – eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
III. Preise – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Haben wir die Aufstellung und Montage beim Besteller übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, wobei der Eingang des Rechnungsbetrages bei uns maßgeblich ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IV. Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Fristen für Lieferungen setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt weiterhin den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen für Lieferungen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
4. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Im letzten Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
V. Gefahrübergang – Verpackung
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden unsere Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der übernahme im eigenem Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb;
2. Wenn und sobald der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die übernahme in eigene Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:
1. Vor Beginn der Arbeiten hat uns der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.
4. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Mängelhaftung
1. Der Besteller hat auftretende Mängel unverzüglich zu rügen und – soweit zumutbar – umfassend zu beschreiben.
2. Sachmängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht:
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,
- bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie
- bei Folgen unsachgemäßer änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche durch den Besteller oder durch Dritte vorgenommen werden.
3. Rechtsmängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht:
- – bei vom Besteller zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten, insbesondere durch nicht vertragsgemäßer Nutzung von Lieferungen sowie
- – bei ausdrücklicher oder schlüssiger Anerkennung von Schutzrechtsverletzungen durch den Besteller gegenüber Dritten.
4. Alle diejenigen Teile oder Lieferungen, welche einen Mangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Je nach Art des aufgetretenen Mangels sind wir zur mehrfachen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Wir tragen alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden.
5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
6. Wir haften wegen Mängeln in folgenden Fällen nach den gesetzlichen Vorschriften:
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
In dem zuletzt genannten Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann.
7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung wegen Mängeln ausgeschlossen. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
VIII. Unmöglichkeit – Gesamthaftung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller innerhalb der in Art. IX Ziff. 8 bestimmten Frist berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Art. IX und in Art. X Ziff.1 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
2. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Vorbehaltsware pfleglich behandelt wird und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, überspannungs-, Schwachstrom- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert versichert wird. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller sicherstellen, dass diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchgeführt werden.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
4. Soweit nicht anders vereinbart, ist dem Besteller, der nicht Wiederverkäufer ist, eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
5. Der Besteller von Lieferungen, welche durch uns aufgestellt oder montiert werden, bedarf zur Entfernung der Vorbehaltsware von dem Aufstellungsort unserer vorherigen Zustimmung.
6. Der Besteller tritt uns hiermit die Forderungen, welche ihm infolge der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen ab.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Datensicherheit
1. Vor der Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen erstellt der Besteller Sicherungskopien aller von ihm genutzten Programme und Daten in eigener Verantwortung auf externen Datenspeichern. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, übernehmen wir keinerlei Haftung für etwaigen Datenverlust und deren Folgeschäden.
2. Wir sind nicht dazu verpflichtet, den Besteller vor Beginn der Arbeiten auf den möglichen Datenverlust oder anzufertigende Sicherungskopien hinzuweisen.
XI. Gerichtsstand – Anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
– Stand: März 2006 –